HVO100 Ausschreibung

HVO-Einkauf: Anforderungen und Praxis für kommunale Ausschreibungen

Wer eine HVO100 Ausschreibung plant, steht vor einer doppelten Anforderung: THG-Emissionen müssen nachvollziehbar reduziert und zugleich die Vorgaben der europäischen und nationalen Beschaffungsregulierung eingehalten werden. Eine zentrale Rolle spielt dabei die EU-Clean-Vehicles-Directive (CVD), die über das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) in deutsches Recht umgesetzt wurde.

Damit der Einsatz von HVO100 im Rahmen der CVD sowie in Vergabe- und Berichtskontexten belastbar ist, kommt es auf eine präzise Ausgestaltung der Ausschreibung an. Dieser Leitfaden erläutert, worauf es ankommt, wenn Sie HVO100 ausschreiben möchten: von der Normvorgabe über die Kältebeständigkeit bis zur Nachhaltigkeitsbescheinigung.

HVO100 als Erfüllungsoption der CVD

Die Clean-Vehicles-Directive (Richtlinie (EU) 2019/1161) verpflichtet öffentliche Auftraggeber, bei der Neubeschaffung von Straßenfahrzeugen verbindliche Mindestquoten für sogenannte „saubere Fahrzeuge“ einzuhalten. Diese Quoten gelten für zwei Referenzzeitäume und werden in Deutschland durch das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) konkretisiert.

Als sauber gelten Pkw und leichte Nutzfahrzeuge, wenn sie definierte CO₂- und Schadstoffgrenzwerte einhalten. Für schwere Nutzfahrzeuge (N2/N3) und Busse gilt stattdessen der eingesetzte Kraftstoff als Kriterium: Fahrzeuge gelten als sauber, wenn sie mit einem alternativen Kraftstoff betrieben werden – neben Strom, Wasserstoff und Biogas ausdrücklich auch synthetische und paraffinische Dieselkraftstoffe. HVO100 zählt dabei zur Kategorie „sauber“, nicht zu den emissionsfreien Fahrzeugen. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind Fahrzeuge, die eigens für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gebaut oder angepasst wurden, etwa Fahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr sowie des Zivil- und Katastrophenschutzes (§ 4 Abs. 1 SaubFahrzeugBeschG). Ebenfalls ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie reine Reisebusse.

Mindestquoten für Deutschland
Referenzzeitraum 2021–2025

  • 38,5 % Pkw und leichte Nutzfahrzeuge
  • 10 % schwere Nutzfahrzeuge (N2/N3)
  • 45 % Busse (M3), davon mindestens 50 % emissionsfrei

Referenzzeitraum 2026–2030

  • 38,5 % Pkw und leichte Nutzfahrzeuge
  • 15 % schwere Nutzfahrzeuge (N2/N3)
  • 65 % Busse (M3), davon mindestens 50 % emissionsfrei

Quelle: Bundesministerium für Verkehr, SaubFahrzeugBeschG, Stand Mai 2025. bmv.de/cvd – Für öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber des Bundes gilt ab dem 2. Referenzzeitraum abweichend ein Mindestziel von 42,5 % für saubere Pkw und leichte Nutzfahrzeuge.

HVO100 Ausschreibung – Mindestquotenziele CVD nach Fahrzeugklasse

Normvorgabe: DIN EN 15940 – technische Grundlage für HVO 100

Bei der Ausschreibung eines paraffinischen Dieselkraftstoffs ist die DIN EN 15940 die maßgebliche Norm. Sie gilt für alle paraffinischen Dieselkraftstoffe unabhängig von ihrer Rohstoffbasis – also sowohl für erneuerbare Kraftstoffe wie HVO100 als auch für fossil hergestellte wie GTL (Gas-to-Liquid). 

Klassen A und B: Abgrenzung

Die Norm unterscheidet zwei Klassen, die sich hinsichtlich Cetanzahl und Dichte unterscheiden: Klasse A (hohe Cetanzahl) und Klasse B. Für Ausschreibungen wird DIN EN 15940 Klasse A verwendet. Da GTL jedoch ebenfalls Klasse A erfüllen kann ist die Klassenangabe allein nicht ausreichend. Der Ausschluss von Kraftstoffen fossilen Ursprungs, wie GTL, muss daher über eine eigenständige Rohstoffanforderung in der Leistungsbeschreibung gesichert werden.

Darüber hinaus trifft die Norm keine Vorgaben zur Rohstoffherkunft im Sinne der RED, legt keine Ganzjahres-Kältestabilität fest und lässt FAME-Beimischungen bis 7 Vol.-% zu. Diese drei Punkte sind durch eigenständige Anforderungen in der Leistungsbeschreibung zu regeln – die Kapitel 3 bis 6 erläutern jeweils den fachlichen Hintergrund und die vergaberechtliche Bedeutung.

Kennwerte im Vergleich

Die nachstehende Tabelle zeigt ausgewählte Kennwerte von DIN EN 15940 gegenüber DIN EN 590. Dichte und Viskosität weichen ab; der Einsatz ist bei vorliegender Herstellerfreigabe ohne Fahrzeugumrüstung möglich.

Kennzahl DIN EN 15940 Klasse A DIN EN 590
Cetanzahl > 70 > 51
Dichte bei 15 °C 765–800 kg/m³ 820–845 kg/m³
Flammpunkt > 55 °C > 55 °C
Schwefelgehalt < 5 mg/kg < 10 mg/kg
Gesamtaromaten < 1,0 Gew.-% < 35,0 Gew.-%
Kältestabilität (CFPP) saisonaler Qualitätenwechsel saisonaler Qualitätenwechsel

Ausschreibungstipp:

Dieselkraftstoff DIN EN 15940, Klasse A mit CO2 Einsparung >= 85% bei maximaler Emission des Produktes von 14,1 Gramm CO2eq/MJ unter Einhaltung der Leitlinie für die Beschaffung „Mindestkriterien für biomassebasierte Kraftstoffe (LBMBK – Ausgabe 30.09.2021)“.

HVO100 in Ausschreibungen: Ganzjährige Kältebeständigkeit

Für den kommunalen Betrieb – Winterdienst, Entsorgung, Baustellen, Flughäfen – ist eine verlässliche Einsatzfähigkeit bei niedrigen Temperaturen Voraussetzung. Die Kältebeständigkeit (CFPP – Cold Filter Plugging Point) ist keine pauschale Eigenschaft von HVO100, sondern das Ergebnis des konkreten Herstellungsverfahrens und der eingesetzten Additivierung.

Nicht jeder HVO-Kraftstoff ist für den Winterbetrieb in Deutschland geeignet. Abhängig von Prozessführung und Additivierung variieren die erreichbaren CFPP-Werte erheblich. Produkte, die für wärmere Klimazonen ausgelegt sind, können lediglich Sommerqualität aufweisen; Ganzjahresqualitäten mit CFPP von −22 °C und tiefer sind am Markt verfügbar, müssen jedoch explizit ausgeschrieben werden.

Normrevision Juli 2023: Saisonale Grenzwerte

Mit der Neufassung der DIN EN 15940 vom Juli 2023 wurden die Anforderungen an die Kältestabilität auf ein saisonales Modell umgestellt:

Zeitraum CFPP-Grenzwert
15. April – 30. September ≤ 0 °C
1. Oktober – 15. November ≤ −10 °C
16. November – 28. Februar ≤ −20 °C
1. März – 14. April ≤ −10 °C

Sie planen eine Ausschreibung für HVO100?

Welche Unterlagen Sie konkret anfordern sollten, erläutern wir Ihnen gerne im direkten Gespräch. Auf Anfrage erhalten Sie außerdem den vollständigen Leitfaden mit Musterausschreibung, Checkliste sowie Hinweisen zur Preisbasis und Zuschlagsfrist.

Vollständigen Leitfaden anfragen
HVO100 Ausschreibung: Muster & Leitfaden

HVO100, das zum Zeitpunkt der Auslieferung die Norm erfüllt, muss lediglich den jeweils gültigen saisonalen Grenzwert einhalten. Wer in der Ausschreibung nur „Konformität mit DIN EN 15940 Klasse A“ fordert, hat keinen vertraglichen Anspruch auf ganzjährige Kältestabilität.

Die Mischproblematik im Lagertank

Besondere Aufmerksamkeit verdient das nicht-lineare Mischungsverhalten paraffinischer Kraftstoffe: Der CFPP-Wert verändert sich beim Zusammenführen verschiedener Qualitäten nicht proportional zum Mischungsverhältnis. Befindet sich im Lagertank noch eine signifikante Menge Sommerqualität (CFPP 0 °C) und wird mit Winterqualität (CFPP −20 °C) aufgefüllt, stellt sich für die Gesamtmenge tendenziell die Kältestabilität der Sommerqualität ein. Das Risiko eines Totalausfalls der betriebenen Aggregate besteht bereits bei moderatem Frost.

Produktspezifische Abgrenzung:

Der von uns vertriebene Kraftstoff Neste MY Renewable Diesel™ erreicht durch Herstellungsverfahren und Additivierung einen CFPP von −22 °C (vertraglich garantiert). In der Praxis werden häufig Werte zwischen −27 °C und −35 °C erzielt. Andere HVO-Produkte können – abhängig von Prozessführung und Produktqualität – lediglich Werte im Bereich von −10 °C bis −15 °C aufweisen.

Ausschreibungstipp:

Kältebeständigkeit (CFPP) ganzjährig mindestens −22 °C als verbindliche Jahresqualität ausschreiben. Saisonale Lieferung verschiedener Qualitäten vermeiden, um das Mischungsproblem im Lagertank auszuschließen.

Lagerfähigkeit von HVO100 in der Ausschreibung

Die Lagerfähigkeit ist für kommunale Anwendungen mit schwankendem Kraftstoffbedarf – etwa im Winterdienst, bei Reservefahrzeugen, Notstromaggregaten oder saisonal genutzten Maschinen – ebenfalls ein relevantes Kriterium. HVO100 weist hier grundsätzlich sehr günstige Eigenschaften auf, insbesondere durch seine hohe Oxidationsstabilität und die hydrophobe Molekülstruktur. In der Praxis hängt die tatsächlich erreichbare Lagerstabilität jedoch nicht allein vom Kraftstofftyp ab, sondern auch von der konkreten Ausgestaltung der Ausschreibung.

Ein wesentlicher Aspekt ist dabei die Frage, ob HVO100 sortenrein ausgeschrieben wird oder ob lediglich der Begriff „HVO100“ in Verbindung mit der Erfüllung der DIN EN 15940 gefordert wird. Wie im ersten Kapitel ausgeführt, ist die DIN EN 15940 die Qualitätsnorm für paraffinische Dieselkraftstoffe und lässt – ähnlich wie die DIN EN 590 für B7-Diesel – innerhalb ihres Anwendungsbereichs grundsätzlich auch Beimischungen von bis zu 7 Vol.-% FAME (Fettsäuremethylester) zu. Die Norm selbst unterscheidet dabei nicht zwischen „sortenreinem HVO“ und paraffinischem Diesel mit einer zulässigen Beimischung.

Wird in der Ausschreibung also lediglich „HVO100 gemäß DIN EN 15940“ gefordert, kann der gelieferte Kraftstoff normkonform sein, auch wenn er einen begrenzten FAME-Anteil enthält. Für den Betrieb der Dieselmotoren hat dies keine Auswirkung.

Für die Lagerfähigkeit kann dieser Unterschied jedoch relevant sein. FAME-Anteile sind hygroskopisch, das heißt sie binden Wasser, und können dadurch die mikrobielle Aktivität im Kraftstoff begünstigen. Dieses Phänomen wird umgangssprachlich häufig als „Dieselpest“ bezeichnet. Sortenreines HVO ohne FAME-Anteile ist demgegenüber hydrophob und deutlich weniger anfällig für mikrobielles Wachstum, was insbesondere bei längeren Lagerzeiten einen Vorteil darstellen kann.

Ausschreibungstipp:

Wenn eine möglichst hohe Lagerstabilität über längere Zeiträume angestrebt wird, sollte dies explizit ausgeschrieben werden. Eine klare produktspezifische Anforderung, etwa der Ausschluss von FAME-Beimischung, schafft hier Transparenz und verhindert Missverständnisse zwischen Auftraggeber und Lieferant.

Produktspezifische Abgrenzung:

Der von uns vertriebene Kraftstoff Neste MY Renewable Diesel™ wird sortenrein, also ohne FAME-Beimischung, angeboten. Für dieses Produkt gibt der Hersteller Neste an, dass es bei korrekter Lagerung (in sauberen, geschlossenen Tanks, ohne Wassereintrag und unter üblichen betrieblichen Temperaturbedingungen) über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren stabil bleibt. Diese Langzeitstabilität ist produktspezifisch belegt und unterscheidet sich damit deutlich von vielen konventionellen Dieselkraftstoffen sowie von biogenen Kraftstoffen mit FAME-Anteilen. Für Kommunen eröffnet dies zusätzliche Handlungsspielräume. Kraftstoffvorräte können langfristig vorgehalten werden, ohne regelmäßige Umschläge oder saisonale Qualitätswechsel einplanen zu müssen. Insbesondere für sicherheitsrelevante Infrastrukturen, Notstromaggregate oder strategische Reservehaltungen stellt dies einen klaren praktischen Vorteil dar.

Wassergefährdungsklasse (WGK) bei HVO nach AwSV und UBA

Die Wassergefährdungsklasse (WGK) beschreibt, welches Risiko ein Stoff oder ein Gemisch für Gewässer darstellt. Sie ist Bestandteil der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und bestimmt maßgeblich, welche technischen und organisatorischen Anforderungen für Lagerung, Umschlag und den Betrieb von Tankanlagen gelten. Die AwSV unterscheidet drei Stufen:

  • WGK 1: schwach wassergefährdend
  • WGK 2: deutlich wassergefährdend
  • WGK 3: stark wassergefährdend

Besonderheit bei HVO100: Einstufung als Gemisch

Das Umweltbundesamt (UBA) stellt klar, dass es keinen chemisch eindeutig definierten Einzelstoff „HVO“ gibt. HVO100 ist aus rechtlicher Sicht ein Gemisch, bestehend aus paraffinischen Kohlenwasserstoffen sowie Additiven. Entsprechend erfolgt die WGK-Einstufung nicht pauschal, sondern gemischbezogen nach den Vorgaben der AwSV, insbesondere gemäß Anlage 1 Nummer 5.2 AwSV.

Maßgeblich sind dabei unter anderem:

  • die Einstufung der Hauptkomponenten,
  • die Zusammensetzung des Gemischs,
  • sowie Art und Anteil der eingesetzten Additive.

Formale Default-Regel: fehlende Dokumentation führt zur Einstufung in WGK 3

Für die Praxis besonders relevant ist die vom UBA erläuterte Grundregel der AwSV: Liegt für ein Gemisch keine belastbare Einstufungsdokumentation vor, wird es vorsorglich als WGK 3 eingestuft.

Dabei handelt es sich ausdrücklich nicht um eine stoffliche Bewertung, sondern um eine formale Rechtsfolge fehlender Unterlagen. Das UBA betont, dass daraus keine pauschale Einstufung von HVO100 als stark wassergefährdend abgeleitet werden darf. Gleichzeitig stellt das UBA klar, dass HVO100 bei entsprechender Zusammensetzung und Dokumentation durchaus in WGK 1 oder WGK 2 eingestuft werden kann. Eine Einstufung in WGK 1 ist insbesondere dann plausibel, wenn:

  • die Hauptbestandteile bereits als schwach wassergefährdend eingestuft sind,
  • keine krebserzeugenden oder besonders problematischen Stoffe enthalten sind,
  • und die rechnerische Bewertung nach AwSV die entsprechenden Schwellenwerte einhält.

Eine allgemeingültige Einstufung durch das UBA selbst ist nicht vorgesehen; die Verantwortung für die Einstufungsdokumentation obliegt dem Betreiber der Anlage. Zum Vergleich: Fossiler Dieselkraftstoff wird in der Praxis der WGK 2 zugeordnet.

Ausschreibungstipp:

Für Kommunen ist damit entscheidend: Nicht nur der Kraftstoffname, sondern die Verfügbarkeit einer vollständigen WGK-Dokumentation bestimmt die regulatorische Einordnung. Fordern Sie in der Ausschreibung eine Einstufung nach WGK1, kann HVO100 ohne zusätzlichen Sonderaufwand in bestehende AwSV-Strukturen integriert werden und im Vergleich zu fossilem Diesel (WGK 2) ggf. technischen und administrativen Aufwand bei Lagerung und Betrieb reduzieren.

Produktspezifische Abgrenzung

Für den von uns vertriebenen Kraftstoff Neste MY Renewable Diesel™ liegt eine vollständige Einstufungsdokumentation vor. Auf dieser Grundlage ist der Kraftstoff als WGK 1 (schwach wassergefährdend) eingestuft. Die erforderlichen Unterlagen stellen wir bei Bezug über uns bereit und unterstützen bei der praktischen Anwendung.

Nachhaltigkeitsbescheinigung – zentrale Voraussetzung für die Anrechenbarkeit

Der Einsatz von HVO100 kann nur dann zur Erreichung klima- und beschaffungsbezogener Ziele beitragen, wenn für den eingesetzten Kraftstoff eine vollständige, prüffähige und lieferkettenbezogene Nachhaltigkeitsbescheinigung vorliegt. Für Kommunen ist sie damit kein ergänzendes Dokument, sondern die zentrale Grundlage für die Anrechenbarkeit – sowohl im Rahmen der Clean-Vehicles-Directive (CVD) als auch für die Berichterstattung nach CSRD.

Maßgeblich ist dabei die lebenszyklusbezogene Bewertung gemäß den Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II bzw. RED III). Nur wenn Rohstoffherkunft, Produktionsprozess und Emissionswerte transparent und standardkonform dokumentiert sind, dürfen ausgewiesene Treibhausgasminderungen formal berücksichtigt werden.

Anforderungen an die Nachhaltigkeitsbescheinigung

Für die öffentliche Beschaffung ist entscheidend, dass die Nachhaltigkeitsbescheinigung durchgängig entlang der gesamten Lieferkette vorliegt – vom eingesetzten Rohstoff bis zur Abgabe an den Endkunden. Sie muss auf einem anerkannten System nach RED II / RED III beruhen, etwa ISCC, RSPO-RED oder einem gleichwertigen System, und über die gesamte Vertragslaufzeit gültig sein.

Eine prüffähige Nachhaltigkeitsbescheinigung sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

  • eindeutige Identifikation des gelieferten Kraftstoffs,
  • Liefermenge und Lieferzeitraum,
  • Art, Herkunft und Ursprungsland der eingesetzten Rohstoffe,
  • Bestätigung der vollständigen Abfallstämmigkeit der Rohstoffe,
  • spezifische Treibhausgasemissionen in g CO₂-Äq/MJ,
  • den zugrunde gelegten fossilen Referenzwert,
  • die ausgewiesene prozentuale THG-Minderung über den Lebenszyklus,
  • das verwendete Nachhaltigkeitssystem sowie das Chain-of-Custody-Modell (z. B. Massenbilanz).

Diese Angaben sind erforderlich, um die Emissionsminderung formal und revisionssicher anrechnen zu können. Pauschale, aggregierte oder rein jahresbezogene Angaben sind für Vergabe- und Berichtszwecke in der Regel nicht ausreichend.

Abfallstämmige Rohstoffe als zwingende Voraussetzung

Für die Anrechenbarkeit im Rahmen der CVD und der RED ist zwingend erforderlich, dass der eingesetzte HVO-Kraftstoff ausschließlich aus Abfall- und Reststoffen hergestellt wird, etwa aus gebrauchten Speiseölen. Der Einsatz von Anbaubiomasse, insbesondere Palmöl ist auszuschließen. Die Abfallstämmigkeit von mindestens 100 % ist nachzuweisen und über die gesamte Vertragsdauer als Mindestanforderung sicherzustellen. Ein konkreter Nachweis der eingesetzten Rohstoffe (Art, Herkunft, Zusammensetzung) ist im Rahmen der Bescheinigung vorzulegen.

Bedeutung für Vergabe und Berichterstattung

Für Kommunen bedeutet dies in der Praxis: Nur wenn eine liefer- und mengenbezogene Nachhaltigkeitsbescheinigung vorliegt, dürfen die ausgewiesenen Emissionsminderungen

  • zur Erfüllung der CVD-Vorgaben herangezogen werden,
  • in kommunale Klimabilanzen einfließen,
  • oder im Rahmen der CSRD-Berichterstattung berücksichtigt werden.

Begriffe wie „nachhaltig“, „CO₂-neutral“ oder „klimaneutral“ ersetzen diese Dokumentation nicht. Ohne Bezug auf einen anerkannten Standard und ohne prüffähige Nachhaltigkeitsbescheinigung sind solche Aussagen weder anrechenbar noch vergaberechtlich belastbar.

Produktspezifische Abgrenzung und praktische Umsetzung

Für den von uns vertriebenen Kraftstoff haben wir gemeinsam mit Kunden, darunter Flughäfen und große Industrieunternehmen, seit 2013 ein eigenes digitales Nachweis- und Dokumentationssystem entwickelt. Dieses ermöglicht eine revisionssichere, lieferbezogene Darstellung der Nachhaltigkeitsdaten bis zur konkreten Kundenlieferung.

Unsere Kunden können die Rohstoffbasis gezielt auswählen. Die zugehörigen Nachhaltigkeitsbescheinigungen werden softwaregestützt erstellt, manipulationssicher dokumentiert und entlang der gesamten Lieferkette extern geprüft.

Die Nachhaltigkeit der Vorkette und Produktion wird bei dem Hersteller Neste durch interne und extern beauftragte freiwillige Audits sowie durch die Zertifizierungsaudits gemäß ISCC-EU gewährleistet.

TOOL-FUEL Services GmbH ist ebenfalls nach ISCC-EU zertifiziert und wird jährlich auditiert und berechtigt, die Nachhaltigkeitseigenschaften der Lieferungen gegenüber Endkunden in der nachgelagerten Kette zu bestätigen.

Ausschreibungstipp:

In der Leistungsbeschreibung sollte festgelegt werden, dass für den eingesetzten HVO100 eine vollständige, liefer- und mengenbezogene Nachhaltigkeitsbescheinigung nach RED II/RED III vorzulegen ist. Die Bescheinigung muss eine 100-prozentige Abfallstämmigkeit, eine Treibhausgasminderung von mindestens 85 % über den Lebenszyklus sowie die vollständige Lieferkette bis zur Endlieferung abbilden.

Fazit: HVO100 rechtssicher ausschreiben

HVO100 kann für Kommunen und kommunale Betriebe eine praxisnahe und regelkonforme Option sein, um Treibhausgasemissionen zu reduzieren und bestehende Fahrzeugflotten weiter zu betreiben. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Kraftstoff nicht pauschal, sondern klar definiert, nachweisbar und anwendungsbezogen ausgeschrieben wird.

Dieser Leitfaden zeigt, dass die Anrechenbarkeit von HVO100 nicht allein von der Kraftstoffbezeichnung abhängt, sondern von einer sauberen Ausgestaltung der Ausschreibung. Normbezug, Kältebeständigkeit, Lagerfähigkeit, Wassergefährdungsklasse und insbesondere die Nachhaltigkeitsbescheinigung müssen eindeutig geregelt sein, um Rechtssicherheit und Vergleichbarkeit herzustellen.

Sie planen eine Ausschreibung für HVO100?

Welche Unterlagen Sie konkret anfordern sollten, erläutern wir Ihnen gerne im direkten Gespräch. Auf Anfrage erhalten Sie außerdem den vollständigen Leitfaden mit Musterausschreibung, Checkliste sowie Hinweisen zur Preisbasis und Zuschlagsfrist.

Vollständigen Leitfaden anfragen

Weiterführende Links

Rechtliche und regulatorische Grundlagen
Clean Vehicles Directive & Beschaffung

Erneuerbare Energien & Nachhaltigkeitsbescheinigung

Nationale Kraftstoffregulierung (Deutschland)

Normen und technische Grundlagen

Umweltrecht & Wassergefährdung

  • AwSV – Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
    Rechtsgrundlage für WGK, Tankanlagen und Betrieb
  • Umweltbundesamt (UBA) – Wassergefährdende Stoffe & WGK Grundlagen, Einstufungen, Vollzugshilfen
  • UBA – Sicherheitsdatenblätter und Stoffbewertung